Sollten Umstände vorhanden sein, welche die Vornahme der fristgebundenen Handlungen der Bieter erschweren, sind diese bei der Bemessung der Fristen durch den AG zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind gesetzliche Mindestfristen etwa angesichts der Komplexität des Auftrags oder der abverlangten Herstellung von Mustern oder Proben entsprechend zu verlängern. Die gilt für alle im Vergabeverfahren notwendig werdenden Fristsetzungen.

