Bei der Festsetzung von Fristen durch den AG ist darauf zu achten, dass den Bietern ausreichend Zeit zur (sorgfältigen) Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Die Bemessung der Frist hat in jedem Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Vergabeverfahrens zu erfolgen.
W139 2230047-2

