Gem § 344 Abs 2 Z 1 BVergG 2018 ist der Nachprüfungsantrag jedenfalls unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, was auch dem gegenständlichen Fall gleichzuhalten ist, wenn nämlich die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung nicht existiert.
W134 2239829-1

