Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der (anwaltlich vertretenen) Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein.

