Es besteht zwar keine Verpflichtung des AG zur namentlichen Bekanntgabe der Mitglieder der Kommission in der Ausschreibung, jedoch stellt die erstmalige Bekanntgabe dieser Namen eine sonstige Festlegung im Verhandlungsverfahren dar, deren Nichtigerklärung jeder Bieter als gesondert anfechtbare Entscheidung beantragen kann, um sich damit gegen die Prüfung und/oder Bewertung des Angebots durch eine ungeeignete oder unqualifizierte Person zur Wehr zu setzen. Es gibt schließlich keinen früheren Zeitpunkt, zu dem der Bieter einen solchen Verstoß geltend machen könnte.

