Bei einer Widerrufsentscheidung handelt es sich gem § 2 Z 44 BVergG 2018 um die an Unternehmer übermittelte bzw für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen. Die Widerrufsentscheidung stellt sohin eine vorläufige Wissenserklärung dar, welche von dem AG grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden kann.

