Sind weder im Angebotsschreiben noch im Leistungsverzeichnis der Ausschreibungsunterlagen transparent Gleichwertigkeitskriterien zur Beurteilung vorhanden, enthält die Ausschreibung entgegen den Wertungen der § 20 Abs 1 und § 106 Abs 6 BVergG 2018 notwendige Informationen nicht.

