Art 1 Abs 1 UA 3 RL 89/665/EWG legt fest, dass Aufträge iS der Richtlinie ua auch Rahmenvereinbarungen umfassen und damit den Rechtsschutz jenem der Vergabe von Aufträgen gleichstellen.
Aus dem systematischen Zusammenhang der Gleichstellung des Rechtsschutzes bei öff Aufträgen mit Rahmenvereinbarungen, öff Bau- und Dienstleistungskonzessionen sowie dynamischen Beschaffungssystemen ergibt sich, dass damit der Abschluss von Rahmenvereinbarungen, nicht der Abruf daraus gemeint ist.

