Die Mitbeteiligte steht derzeit mit der ASt und weiteren Konkurrentinnen im Vergabewettbewerb um die Rahmenvereinbarung und ist die Mitbeteiligte daher genau aus diesem Grund noch nicht unmittelbar iSd § 346 Abs 2 BVergG von der allfälligen Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung betroffen. Dies wäre denkbar ev dann der Fall, wenn die Mitbeteiligte nur mehr mit der ASt im Wettbewerb stünde bzw wenn bereits eine Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Mitbeteiligten erlassen worden wäre.

