§ 346 Abs 2 BVergG gewährt Konkurrenten eines Nachprüfungsantragstellers eine (Neben-)Parteistellung, wohingegen § 346 Abs 3 BVergG die Erhebung von Einwendungen zur Aufrechterhaltung dieser Nebenparteistellung anordnet. Die vorhandene (Neben-)Parteistellung gem § 346 Abs 2 BVergG ist somit Voraussetzung für die Erhebung von gem § 346 Abs 3 zulässigen Einwendungen.
W131 2238132-3

