Beim Ausschlussgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt eine "Selbstreinigung" nicht in Betracht. Der AG kann zwar unter Ausübung seines Ermessens zu dem Ergebnis gelangen, dass trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens der betreffende Unternehmer den Auftrag zuverlässig wird erfüllen können. Gerade diese Überlegungen hat der AG aber bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für einen Ausschluss aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens (gem § 249 Abs 4 BVergG 2018) anzustellen, sodass für eine "weitere Selbstreinigung" kein Raum bleibt.

