Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt aufgrund der "Kann"-Bestimmung des § 249 Abs 4 BVergG 2018 nicht (mehr) zwingend zum Ausschluss des Bieters mangels Eignung bzw beruflicher Zuverlässigkeit. Vielmehr erfordert die Bestimmung eine Einzelfallprüfung durch den AG, ob die Leistungsfähigkeit des Unternehmens für die Durchführung des Auftrags ausreicht. Der AG verfügt dabei über einen Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ("Ermessen").
W139 2233092-1

