Der Verweis auf eine nationale Vorschrift ist als Mindestanforderung an die Gleichwertigkeit von Alternativangeboten unzureichend. Der AG kann jedoch auf Normen und Standards zurückgreifen, die einem durchschnittlich fachkundigen Bieter bekannt sind und dem Begriff der technischen Bezugsgröße gem § 2 Z 36 BVergG oder der technischen Spezifikation gem § 2 Z 37 lit a BVergG entsprechen sowie den Anforderungen an technische Spezifikationen des § 106 BVergG genügen.
W187 2233882-2

