Aus der Notwendigkeit der Erfüllung der Mindestanforderungen an Alternativangebote ergibt sich, dass der AG ein Alternativangebot dann nicht berücksichtigen darf, wenn Mindestanforderungen gänzlich fehlen oder so unbestimmt sind, dass die Gleichwertigkeit des Alternativangebots zur ausgeschriebenen Leistung daran nicht geprüft werden kann.
W187 2233882-2

