Mindestanforderungen an die Gleichwertigkeit von Alternativangeboten betreffen Eigenschaften, die die ausgeschriebene Leistung kennzeichnen und denen die angebotene Leistung zu genügen hat.
W187 2233882-2
/40E
Mindestanforderungen an die Gleichwertigkeit von Alternativangeboten betreffen Eigenschaften, die die ausgeschriebene Leistung kennzeichnen und denen die angebotene Leistung zu genügen hat.
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