In einem offenen Verfahren steht einem Bieter die Möglichkeit zur Behebung von Mängeln nur ein Mal zu. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist das Angebot auszuscheiden.
W120 2233601-1
/39E
In einem offenen Verfahren steht einem Bieter die Möglichkeit zur Behebung von Mängeln nur ein Mal zu. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist das Angebot auszuscheiden.
W120 2233601-1
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