Wäre von der AG tatsächlich nur die Vorlage eines direkt beim Firmenbuchgericht eingeholten Firmenbuchauszugs verlangt gewesen, hätte dies in den Ausschreibungsbedingungen von Seiten der AG konkret zum Ausdruck gebracht werden müssen; der alleinige Verweis auf § 33 Firmenbuchgesetz in den Ausschreibungsbedingungen führt nicht dazu, dass nur die Vorlage eines vom Firmenbuchgericht direkt eingeholten Auszugs aus dem Firmenbuch als ausschreibungskonform zu betrachten ist. Folglich gehen die entsprechend unklaren Ausschreibungsbedingungen zulasten der AG.

