Soweit in der Auslobungsunterlage festgelegt wird, dass die Wettbewerbsteilnehmer ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, dass die Entscheidung des Preisgerichts in allen Fach- und Ermessensfragen endgültig und unanfechtbar ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Beurteilung der Preiswürdigkeit eines Projekts gerichtlich grundsätzlich nicht angefochten werden kann.
W139 2231303-2

