Grundsätzlich ist festzuhalten, dass § 33 Firmenbuchgesetz die Einsichtnahme in das Firmenbuch bei Gericht regelt und die Einsichtnahme in das Hauptbuch durch Auszüge bei Gericht zu gewähren ist.
Ungeachtet dessen wird nicht ausgeschlossen, dass auch Auszüge, die von einem Zugangsvermittler wie dem Wirtschafts-Compass erstellt werden und die auf die Datensätze des Firmenbuchs zugreifen, Nachweise darstellen.

