Einem Bieter, dessen Angebot durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öff AG ausgeschieden wurde, kann der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öff Auftrag verwehrt werden, auch wenn nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen.
W134 2244915-2

