Einem Bieter, dessen Angebot noch nicht durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öff AG ausgeschieden wurde, kann der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öff Auftrag nicht verwehrt werden, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass der AG das Vergabeverfahren widerruft (weil es unmöglich ist, ein anderes ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen) und ein neues Vergabeverfahren durchführt. Ein Nachweis des Bieters, dass der öff AG gehalten wäre, das Vergabeverfahren zu wiederholen, ist nicht nötig.

