Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist iS der Gleichbehandlung aller Bieter nicht möglich.
Dem BVwG ist es daher auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen. Eine andere Sichtweise ist nur dann zugrunde zu legen, wenn die Anwendung der Ausschreibungsbedingungen dazu führt, dass fallbezogen eine Bestbieterermittlung nicht möglich gewesen wäre.

