Würden der präsumtiven Bestbieterin zur Nachreichung des Umsetzungskonzepts mehr als 10 Stunden nach Ende der Angebotsfrist gewährt, würde ihr ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung ihres Angebots eingeräumt werden, was ihre Wettbewerbsstellung gegenüber ihren Mitbietern materiell verbessern würde, weshalb dies wegen eines Verstoßes gegen den Wettbewerbsgrundsatz unzulässig ist.

