Wird das ursprüngliche Letztangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, das mangels beiliegenden Umsetzungskonzepts nicht der Ausschreibung entsprach, erst aufgrund der späteren Nachreichung des Umsetzungskonzepts ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verbessert. Dies würde gegen den Wettbewerbsgrundsatz verstoßen.
W134 2244915-2

