Hinsichtlich behebbarer bzw unbehebbarer Mängel ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstands mangelt.
Hinsichtlich behebbarer bzw unbehebbarer Mängel ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstands mangelt.
