An die Bestimmung des § 149 BVergG 2018 ist kein strenger Maßstab anzulegen, denn nach dem EuGH ist der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig.
W134 2242488-2
/26E
An die Bestimmung des § 149 BVergG 2018 ist kein strenger Maßstab anzulegen, denn nach dem EuGH ist der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig.
W134 2242488-2
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