Nationalgesetzlich wird im BVergG 2018 zwischen der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer einerseits (§ 315 BVergG 2018) und der Zuschlagsentscheidung andererseits (§§ 305, 306 BVergG 2018) differenziert.
Die Auswahlentscheidung ist gemäß BVergG 2018 idR an die nicht berücksichtigten Bieter zu kommunizieren, die Zuschlagsentscheidung idR an die verbliebenen Bieter.

