Eine unanfechtbar gewordene (bestandfeste) Entscheidung des AG kann im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des AG nicht mehr überprüft werden.
Ist eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - der Auftragsvergabe zugrunde zu legen.

