Gem § 18 AVG ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann.
Zur Abgabe der Unterschrift ist jede der im Inland üblichen Schriftarten ausreichend, sofern die Schriftzeichen anderen Personen bekannt und für Dritte verständlich sind.

