Eine vom Bieter an den AG übermittelte (Preis-)Aufklärung ist Maßstab dafür, ob Preiszweifel ausreichend aufgeklärt wurden. Ein Nachreichen weiterer Aufklärungsargumente vor der Vergabekontrolle ist nicht mehr zulässig.
Die Vergabekontrolle ist nicht für die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens bzw nicht für die Angebotsprüfung an Stelle des AG zuständig.

