Ein Angebotspreis führt wegen fehlender Plausibilität nach einer vertieften Angebotsprüfung dann zum Ausscheiden eines Angebots, wenn die vertiefte Angebotsprüfung ergibt, dass der Gesamtpreis unter Missachtung des § 46 Abs 1 StVG zustande gekommen ist. Ein insoweit gesetzwidriger Preis ist nicht angemessen, unfair und unlauter gem § 20 Abs 1 BVergG und damit auch nicht plausibel iSv § 141 Abs 1 Z 3 BVergG.
W131 2241743-2

