Gem § 140 Abs 1 BVergG 2018 ist die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Ziel der Dokumentation der Angebotsprüfung ist, die objektiv nachvollziehbare begründete Ermittlung des zuzuschlagenden Angebotes zu dokumentieren.
W120 2226204-2

