Die schriftliche Dokumentation der vertieften Angebotsprüfung ist aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter iSd § 20 Abs 1 BVergG 2018 zwingend geboten. Unterlässt der AG dies, liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs 1 iVm § 140 BVergG 2018 vor.
W120 2226204-2
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