Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung liegt nicht im Ermessen des AG. Angebote sind einer solchen zu unterziehen, wenn sie (1) einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, (2) zu hohe oder niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthalten oder (3) nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Dabei hat der AG dem Gebot der kontradiktorischen Angebotsprüfung zu entsprechen.

