Ein Verwaltungsgericht hat - ebenso wie der AG bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der dem AG bei der Angebotsprüfung zur Verfügung gestandenen Unterlagen eine Grobprüfung der Preisangemessenheit in Form einer Plausibilitätsprüfung vorzunehmen.
W139 2225216-2
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