Die bloße Zitierung der geprüften Aspekte gem § 137 Abs 3 BVergG 2018 ohne weitere Darlegung der Gründe für die Annahme der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise sind für die rechtskonforme Dokumentation der vertieften Angebotsprüfung nicht ausreichend.
W139 2225216-2

