Die Prüfung der Angebote ist gem § 140 Abs 1 BVergG 2018 so zu dokumentieren, sodass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Es sind daher die vom Bieter erteilten Auskünfte in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen. Ziel der Dokumentation der Angebotsprüfung ist, dass die objektiv nachvollziehbar begründete Ermittlung des zuzuschlagenden Angebotes dokumentiert wird.
W139 2225216-2

