Der Angebotspreis muss mit der der Ausschreibung zugrundeliegenden Leistung in einem adäquaten Verhältnis stehen. Bei der Prüfung, ob ein Unterpreis vorliegt, kann es nach allgemeinem Verständnis nur darauf ankommen, ob ein Bieter anhand der ihm zur Verfügung stehenden Mittel kostendeckend kalkuliert hat.
W139 2225216-2

