Das Ausscheiden eines Angebots hat dann zu erfolgen, wenn sich in Folge der vertieften Angebotsprüfung die Kalkulation des Angebots als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar ("nicht plausibel") erweist.
W139 2225216-2
/32E
Das Ausscheiden eines Angebots hat dann zu erfolgen, wenn sich in Folge der vertieften Angebotsprüfung die Kalkulation des Angebots als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar ("nicht plausibel") erweist.
W139 2225216-2
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