Der objektive Erklärungswert einer Bekanntmachung ergibt sich aus dem Verständnishorizont eines durchschnittlich fachkundigen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises, also von Unternehmern, die in der Lage und interessiert daran sind, die vertragsgegenständlichen Leistungen zu liefern.
W273 2227591-1

