Eine Amtssignatur iS des E-Government-Gesetzes dient lediglich der Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments (§ 19 Abs 2 E-Government-Gesetz). Der Umstand, dass ein Kontoauszug vom Sozialversicherungsträger stammt, bedeutet noch nicht, dass es sich dabei um eine Erklärung des Sozialversicherungsträgers handelt.
W273 2226338-2

