Ein bloßer Kontoauszug ist schon begrifflich keine Kontobestätigung des Sozialversicherungsträgers, weil er in Bezug auf die Beitragszahlungen zur Sozialversicherung keine Erklärung des Sozialversicherungsträgers zum Inhalt hat.
W273 2226338-2
/31E
Ein bloßer Kontoauszug ist schon begrifflich keine Kontobestätigung des Sozialversicherungsträgers, weil er in Bezug auf die Beitragszahlungen zur Sozialversicherung keine Erklärung des Sozialversicherungsträgers zum Inhalt hat.
W273 2226338-2
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