Gem § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 führen nur wesentliche Rechtswidrigkeiten zur Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers. Dem BVergG 2006 lässt sich nicht entnehmen, dass bei Vorliegen bereits jeglicher Rechtswidrigkeit die Angebotsbewertung anhand eines abweichenden Maßstabes zu überprüfen bzw "aus Prinzip" aufzuheben wäre.
W187 2224118-2

