Die Festlegung von Amtsstunden in der Geschäftsordnung kann innerstaatlich nicht als Verkürzung einer verfahrensrechtlichen Frist angesehen werden.
W187 2219309-2
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Die Festlegung von Amtsstunden in der Geschäftsordnung kann innerstaatlich nicht als Verkürzung einer verfahrensrechtlichen Frist angesehen werden.
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