Die Stillhaltefrist dient dazu, bis zum Ende der Frist zur Einbringung von Nachprüfungsanträgen sicherzustellen, dass der Auftraggeber keine Handlungen vornehmen kann, die ein effektives Nachprüfungsverfahren verhindert. Sie ist an den Auftraggeber gerichtet und läuft unabhängig von der Frist zur Einbringung von Nachprüfungsanträgen, sodass letztere nach den eigenen Regeln in § 343 BVergG zu berechnen ist.
W187 2219309-2

