Auch wenn bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen die allgemeinen Bestimmungen zur Angebotsprüfung gem §§ 123 ff BVergG 2006 nicht anwendbar sind, liegt die Grenze einer möglichen Verbesserung des Angebots dort, wo die ASt durch die Verbesserung ihres Angebots eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsstellung erreichen kann. Dies liegt insb dann vor, wenn sich durch die Verbesserung die Reihung der Angebote verändert.
W187 2224118-2

