Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG legt fest, dass Aufträge iS der RL ua auch Rahmenvereinbarungen umfassen, und stellt damit den Rechtsschutz jenem der Vergabe von Aufträgen gleich. Damit treffen die Verpflichtungen des Art 2a RL 89/665/EWG zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung samt Begründung und der Einhaltung einer Stillhaltefrist auch die Entscheidung, mit welchen Bietern der AG die Rahmenvereinbarung abschließen will, ungeachtet der besonderen Festlegungen der RL für den Abruf aus der Rahmenvereinbarung.

