Die Amtsstundenregelung ist bei Einbringung im Wege eines Zustelldiensts iSd § 2 Z 7 ZustG nicht maßgeblich, weil gem § 33 Abs 3 AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst bis zum Einlangen bei der Behörde (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet werden.
W187 2219309-2
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