Bei organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs und der Festlegung von Amtsstunden, während derer eine Behörde zur Entgegennahme von schriftlichen Anbringen verpflichtet ist, handelt es sich um Angelegenheiten des Verwaltungsorganisationsrechts und nicht des Verwaltungsverfahrensrechts.
W187 2219309-2

