Die Parteistellung von anderen interessierten Unternehmern an Nachprüfungsverfahren betreffend Ausschreibungsunterlagen setzt voraus, dass solche Unternehmer ihr Interesse am Vertragsschluss bereits durch entsprechende Handlungen manifestiert haben.
Die Parteistellung von anderen interessierten Unternehmern an Nachprüfungsverfahren betreffend Ausschreibungsunterlagen setzt voraus, dass solche Unternehmer ihr Interesse am Vertragsschluss bereits durch entsprechende Handlungen manifestiert haben.
